Der Gesetzgeber führt ab 01.01.2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten ein. Die Vorsorge durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung wird dadurch allerdings nicht entbehrlich.

Anders als oft angenommen kennt das deutsche Recht bislang kein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten. Das kann gerade in Notsituationen zu unerwarteten und ungewünschten Ergebnissen führen. Der Gesetzgeber will dem Abhilfe schaffen und führt durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts  ab dem 01.01.2023 ein Notvertretungsrecht für Ehegatten für den Fall der Bewusstlosigkeit oder Krankheit eines Ehegatten ein.

Die Vorsorge durch Errichtung von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügung wird dadurch jedoch nicht entbehrlich, da das Notvertretungsrecht von vornherein auf 6 Monate befristet ist. Zudem ist es auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge beschränkt. Es umfasst also gerade nicht die Erledigung von Vermögensangelegenheiten. Wegen dieser zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen ist weiterhin dringend zu empfehlen, wie bisher Vorsorge für den Ernstfall zu treffen. Andernfalls muss für den nicht mehr handlungsfähigen Ehegatten gegebenfalls ein Betreuer bestellt werden. Das kann nur durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden.

Handlungsbedarf besteht aber nicht nur für den Fall, dass die Anordnung einer Betreuung vermieden werden soll. Wer die Notvertretung durch den Ehegatten nicht wünscht, muss nunmehr grundsätzlich auch aktiv tätig werden. Er muss der Notvertretung widersprechen und idealerweise gleich eine andere Person bevollmächtigen. Um dies zu dokumentieren, empfiehlt sich eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Wie soll sonst der behandelnde Arzt von einem Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht erfahren?

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