SCHENKUNG

Vorteile von Schenkungen | Häufig ist es sinnvoll, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kann dies insbesondere bei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung haben. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Dabei kann die vorweggenommene Erbfolge gerade aus steuerlicher Sicht Vorteile haben, indem beispielsweise steuerliche Freibeträge frühzeitig ausgenutzt werden. Daneben kann auch die Überlegung eine Rolle spielen, unerwünschte Pflichtteilsansprüche von Kindern zu reduzieren oder in ferner Zukunft einen potentiellen Zugriff von Gläubigern auf das Objekt zu verhindern. 

 

Notarielle Beurkundung | Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen sind rechtlich komplex und bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. 

 

Testament | Erbvertrag | Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch Testament oder Erbvertrag erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite kann die Übertragung zu Lebzeiten eben auch erhebliche Vorteile bieten.

 

Regelungsbedarf | Bei der Regelung vorweggenommener Erbfolgen sind eine Vielzahl von Fragen zu bedenken. So können je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, die Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts, oder die Vereinbarung von Pflegeverpflichtungen gewünscht sein. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen. Daneben kann sich die Frage stellen, ob Pflichtteilsverzichte des Ehegatten und anderer Abkömmlinge erforderlich sind.  Bei noch nicht abbezahlten Darlehen bzw. Grundschulden stellt sich die Frage, wer nach der Überlassung die Darlehen zurückzahlt. 

 

Sprechen Sie uns an. Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

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